Tipps und Hinweise |
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Bereithalten abseits vom Taxihalteplatz
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Das Bereithalten eines Taxis liegt bereits vor, wenn der Taxifahrer mit seinem Fahrzeug haltend/parkend auf Funkaufträge wartet und sich dazu bei der Vermittlung als "frei" gemeldet hat. Ein solches Verhalten ist nur auf gekennzeichneten Taxenstandplätzen erlaubt. Durch das Bereithalten an einer dafür nicht zugelassenen, aber für Funkaufträge geschäftsgünstigen Stelle, verschafft sich der Taxifahrer gegenüber den seiner Funkvermittlung angeschlossenen Unternehmen einen wettbewerbswidrigen Vorteil. |
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Fahrzeugschein im Auto nicht immer grob fahrlässig
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Wenn der Fahrzeugschein dauerhaft im Handschuhfach aufbewahrt wird, ist das nicht unbedingt grobe Fahrlässigkeit. Das heißt, der Versicherer ist damit nicht automatisch von der Leistung befreit. |
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Mitführungspflicht Sozialversicherungsausweis
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Arbeitnehmer, für die eine Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises gilt, dazu zählen Taxifahrer/innen, droht seit dem 01.01.2008 bei Missachtung ein empfindliches Bußgeld von bis zu 1.000,000 Euro. |
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Kosten für „Fahrerkarte" trägt Fahrer selbst
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Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage eines Berufskraftfahrers auf Übernahme seiner Kosten für den Erwerb einer "Fahrerkarte" zur Bedienung des Digitalen Fahrtenschreibers durch seinen Arbeitgeber abgewiesen. Das Gericht verwies unter anderem darauf, dass sich sowohl aus den Tarifverträgen - im Bereich des betreffenden Gewerbeverbandes - als auch aus einer allgemeinen Kostenerstattungspflicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 670 BGB) kein diesbezüglicher Anspruch herleiten lasse. Der Besitz einer "Fahrerkarte" sei viel mehr einer Fahr- oder Arbeitserlaubnis vergleichbar. Deren Beschaffung werde in der Regel kosten mäßig der "Sphäre des Arbeitnehmers" zugeordnet. Die "Fahrerkarte" stehe zudem im Eigentum des Fahrers und sei nicht an ein bestimmtes Fahrzeug oder Unternehmen gebunden. |
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